Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsschluss

a. Für alle Verträge mit Zelldreh Papierverarbeitung GmbH gelten die nachstehenden Bedingungen, auch wenn sich Zelldreh in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie beruft.
b. Alle bisherigen AGB werden hiermit außer Kraft gesetzt.
c. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die von Zelldreh nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit, auch wenn Zelldreh ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
d. Die Angebote von Zelldreh haben eine Gültigkeit von einem Monat ab Angebotsdatum. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt kein Auftrag ist Zelldreh an das Angebot nicht mehr gebunden.
e. Mündliche Abreden werden nur durch schriftliche Bestätigung von Zelldreh verbindlich. Nebenabreden und Abänderungen des Vertrages bedürfen ebenfalls schriftlicher Bestätigung.
f. Die mit Zelldreh geschlossenen Verträge unterliegen in allen Fällen, auch bei Auslandslieferungen, deutschem Recht.

 

2. Lieferung

a. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Ware von uns ab unserem Werk zur Verladung bereitgestellt. Mit dem Verladevorgang geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Käufer transportiert die Waren auf eigene Kosten. Hiervon abweichende Lieferbedingungen können vereinbart werden, wobei hinsichtlich der Kosten und der Risikoabgrenzung die Incoterms 2010 zur Anwendung kommen sollen.
b. Werden beim Transport Paletten Zelldreh verwendet, so ist der Käufer verpflichtet, diese gegen Paletten gleicher Qualität und Anzahl aus seinem Bestand zu tauschen. Andernfalls hat er Schadensersatz zu leisten. Das bedeutet, dem Käufer werden alle nicht getauschte EURO-Paletten in Rechnung gestellt.
c. Hält Zelldreh aus Gründen, die sie zu vertreten hat, einen fest vereinbarten Liefertermin nicht ein, so hat der Käufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ersatz des Verzögerungsschadens sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann nur verlangt werden, wenn die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
d. Fälle höherer Gewalt, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Mangel oder Rationierung von Rohstoffen oder anderer für die Herstellung der Ware unentbehrlicher Betriebsmittel, Arbeitskämpfe oder behördliche Verfügungen, die unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder Ablieferung der Ware stören oder verhindern und durch zumutbare Maßnahmen nicht beseitigt werden können, befreien Zelldreh von der Lieferverpflichtung, solange die Störung andauert. Dies gilt nicht, wenn die Störung auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz von Zelldreh beruht.

 

3. Untersuchungs- und Reklamationspflicht

Offensichtliche Mängel der Ware sind Zelldreh sofort, spätestens aber 3 Tage nach der Übergabe bzw. nach der Auslieferung schriftlich zu melden. Demgegenüber sind versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Später gemeldete Mängel oder Schäden können nicht anerkannt werden. Dies gilt nicht beim Verbrauchsgüterkauf.

 

4. Mängelansprüche

a. Mangelhafte Ware bessert Zelldreh nach ihrer Wahl nach oder liefert dafür Ersatz. Hat Zelldreh nicht innerhalb angemessener Frist Ersatz geliefert oder nachgebessert oder ist die nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Ware wiederum mangelhaft, so hat der Käufer das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf.
b. Eine Rückgabe verkaufter mangelfreier Ware ist nur mit ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung von Zelldreh zulässig. Soweit nicht anders vereinbart, nimmt Zelldreh nur frachtfrei zurück und erteilt eine Gutschrift in Höhe der bei Rücknahme gültigen Netto-Preise von Zelldreh, höchstens jedoch in Höhe des vom Käufer gezahlten Kaufpreises.

 

5. Schadensersatz

a. Zelldreh haftet nur für Schäden, die von ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
b. Nicht vorhersehbare Schäden werden von der Haftung ausgenommen.
c. Zelldreh haftet nicht für indirekte und / oder Folgeschäden, es sei denn, diese wurden von Zelldreh grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
d. Die Haftung von Zelldreh ist auf die Leistungen Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Entsprechende Versicherungsnachweise kann der Käufer bei Bedarf bei Zelldreh anfordern.
e. Vorstehende Haftungsregelungen betreffen vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung von Zelldreh nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

6. Eigentumsvorbehalt

a. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum von Zelldreh. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
b. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6 e. auf Zelldreh auch tatsächlich übergehen:
c. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für Zelldreh. Der Käufer erwirbt an der neuen Sache kein Eigentum gemäß 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Zelldreh nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Zelldreh Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
d. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern enden mit dem Widerruf durch Zelldreh infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
e. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich etwaiger Saldoforderungen an Zelldreh ab. Zelldreh nimmt diese Abtretung an.
f. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall kann Zelldreh dem Käufer eine Frist zur Zahlung setzen. Bei fruchtlosem Fristablauf ist Zelldreh bevollmächtigt, die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst oder durch beauftragte Dritte einzuziehen.
g. Der Käufer ist verpflichtet, Zelldreh auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und Zelldreh alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
h. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von Zelldreh um mehr als 20%, so gibt Zelldreh Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Käufers frei.
i. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist Zelldreh unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
j. Nimmt Zelldreh aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn Zelldreh dies ausdrücklich erklärt. Zelldreh kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
k. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für Zelldreh unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an Zelldreh in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab. Zelldreh nimmt die Abtretung an.
l. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die Zelldreh im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

 

7. Preise

Die Berechnung erfolgt zu den Preisen gemäß unserer am Tage der Auslieferung allgemein gültigen Preisliste, sofern nicht bei Vertragsschluss ein anderer Preis individuell vereinbart worden ist.

 

8. Zahlungsbedingungen

a. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu begleichen.
b. Eingehende Zahlungen können mit offen stehenden Forderungen nach Wahl von Zelldreh verrechnet werden.
c. Zelldreh behält sich vor, für ihre Ware Vorauszahlung, Zahlung per Nachnahme oder Barzahlung zu verlangen, wenn ihr nachträglich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden bekannt wird.
d. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung seitens des Käufers wegen etwaiger Gegenansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
e. Die Zahlungsverpflichtung ist erst mit Eingang der Zahlung auf dem jeweiligen Zelldreh – Konto erfüllt.
f. Bei Zahlung nach Fälligkeit ist Zelldreh berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verlangen. Bei Rechtsgeschäften bei denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen des § 288 II, IV BGB nicht abgedungen.

 

9. Gerichtsstand

Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist Sitz des Unternehmens.

 

10. Allgemeines

a. Zelldreh ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs zu speichern, zu verarbeiten und Zelldreh intern zu übermitteln.
b. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen sowie des Vertrages im Ganzen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Zweck den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.